AO § 289

Sechster Teil: Vollstreckung

Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen

3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

II. Vollstreckung in Sachen

§ 289 Zeit der Vollstreckung [1]

(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.

(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 289 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1768) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2794) mit Wirkung v. .