AO § 263
Sechster Teil: Vollstreckung
Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner [1]
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
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HAAAJ-84129
1Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 263 siehe Art. 97 § 1 Abs. 10 EGAO.