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AO § 263

Sechster Teil: Vollstreckung

Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen

1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner [1]

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
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HAAAJ-84129

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 263 siehe Art. 97 § 1 Abs. 10 EGAO.