Suchen
AO § 196

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Vierter Abschnitt: Außenprüfung

1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 196 Prüfungsanordnung

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-84129