AO § 196
Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Vierter Abschnitt: Außenprüfung
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 196 Prüfungsanordnung
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.
Fundstelle(n):
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HAAAJ-84129