Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
3. Unterabschnitt: Zerlegung und Zuteilung
§ 188 Zerlegungsbescheid [1]
(1) [2] 1Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind. 2Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich.
(2) 1Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. 2Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: § 188 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 188 Abs. 1 siehe Art. 97 § 35 EGAO.