AO § 188

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

3. Unterabschnitt: Zerlegung und Zuteilung

§ 188 Zerlegungsbescheid [1]

(1) 1Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind. 2Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich. [2]

(2) 1Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. 2Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 188 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Kursiver § 188 Abs. 1 Satz 2 findet gem. Art. 97 § 35 EGAO erstmals für die Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188 Abs. 1 Satz 2 gem. Art. 97 § 35 EGAO erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf erfüllt sind, spätestens aber ab dem .