AO § 138i

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Erster Abschnitt: Erfassung der Steuerpflichtigen

2. Unterabschnitt: Anzeigepflichten

§ 138i Information der Landesfinanzbehörden [1] [2]

Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 138i eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2875) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 138i siehe Art. 97 § 33 Abs. 1, 2 und 5 EGAO.