Suchen
AO § 13

Erster Teil: Einleitende Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 13 Ständiger Vertreter

1Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. 2Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig

  1. Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder

  2. einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-84129

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden