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AO § 117l

Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

5. Unterabschnitt: Rechts- und Amtshilfe

§ 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe [1]

1Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-84129

1 Anm. d. Red.: § 117l eingefügt gem. Gesetz v. 10.2.2026 (BGBl 2026 I Nr. 39) mit Wirkung v. 14.2.2026.