Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
5. Unterabschnitt: Rechts- und Amtshilfe
§ 117k Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen [1]
1Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023/977 an eine mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder diese auf Ersuchen nachträglich genehmigt. 3Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.
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HAAAJ-84129
1 Anm. d. Red.: § 117k eingefügt gem. Gesetz v. 10.2.2026 (BGBl 2026 I Nr. 39) mit Wirkung v. 14.2.2026.