AO § 117d

Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

5. Unterabschnitt: Rechts- und Amtshilfe

§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe [1]

1Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Fundstelle(n):
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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 117d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .