Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG
Bezug: BStBl 2014 I S. 1195
§ 10 StBerG ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom (BGBl 2021 I S. 2363) neu gefasst worden und hat die Überschrift „Übermittlung von Daten“ erhalten.
I. Allgemein
Nach § 10 Absatz 1 StBerG haben Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern der zuständigen Stelle Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften zu übermitteln, deren Kenntnis für die in den dortigen Nummern 1 bis 6 StBerG aufgeführten Verfahren bzw. Prüfungen erforderlich sind. Ob Daten zu übermitteln sind, ist aus Sicht der übermittelnden Stelle zu beurteilen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Das Steuergeheimnis steht der Mitteilungspflicht nach § 10 Absatz 2 Satz 2 StBerG nicht entgegen (§ 30 Absatz 4 Nummer 2 AO; vgl. Abschnitt III.).
Der Begriff der Behörden umfasst auch die Finanzbehörden. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung erfolgen die Mitteilungen nach § 10 StBerG durch die Oberfinanzdirektionen oder durch die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Diesen bleibt es überlassen zu regeln, in welcher Weise die nachgeordneten Dienststellen über bekannt gewordene Tatsachen im Sinne des § 10 StBerG zu berichten haben.
Zu den Berufskammern zählen alle berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Steuerberaterkammern, Rechtsanwaltskammern, Notarkammern, Wirtschaftsprüferkammer, Patentanwaltskammer).
II. Anwendungsbereich des § 10 Absatz 1 StBerG
1. Zulassung zur Prüfung / Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater
Die Daten, die nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 StBerG zu übermitteln sind, müssen aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 36 und 38 StBerG erforderlich sein.
Die Bestellung zum Steuerberater kann nur mit einer bestandenen Prüfung oder einer Befreiung von der Prüfung erfolgen. Über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung bzw. auf Befreiung von der Prüfung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer. Die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus § 36 StBerG, der bestimmte Aus- und Vorbildungen sowie eine mehrjährige praktische Tätigkeit voraussetzt. Wer von der Steuerberaterprüfung befreit werden kann, bestimmt § 38 StBerG. Diese Regelung betrifft Professoren, ehemalige Finanzrichter, ehemalige Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte.
Zuständige Stelle, an die die Daten zu übermitteln sind, ist die jeweils zuständige Steuerberaterkammer.
2. Bestellung / Wiederbestellung / Rücknahme der Bestellung / Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
Nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 StBerG hat eine Datenübermittlung zu erfolgen, sofern diese für die Bestellung (§ 40 StBerG), die Wiederbestellung (§ 48 StBerG), die Rücknahme oder den Widerruf (§ 46 StBerG) als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erforderlich ist.
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit sind insbesondere die jeweiligen Voraussetzungen zu betrachten. Die Bestellung als Steuerberater ist nach § 40 Absatz 2 und 3 StBerG u. a. zu versagen, wenn der Bewerber
nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben,
sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen, oder
eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar ist.
Diese Versagungsgründe decken sich inhaltlich zum Teil mit den Widerrufsgründen nach § 46 Absatz 2 StBerG.
Als relevante Daten kommen beispielsweise in Betracht:
Vermögensverfall,
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, sofern die öffentliche Klage erhoben wird oder das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt wird,
Sucht oder lang andauernde Erkrankung oder
Verstoß gegen Pflichten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft durch sog. Strohmannverhältnisse.
Zuständige Stelle, an die die Daten zu übermitteln sind, ist die jeweils zuständige Steuerberaterkammer. Soweit ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gleichzeitig Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer und / oder vereidigter Buchprüfer ist, sind die Daten aufgrund der in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Patentanwaltsordnung oder Wirtschaftsprüferordnung enthaltenen, dem § 10 StBerG vergleichbaren Vorschriften (vgl. dazu unter IV.), in der Regel auch an die für diese Berufe zuständige Berufskammer zu übermitteln.
3. Anerkennung / Rücknahme der Anerkennung / Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein
Die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 StBerG bezieht sich auf Lohnsteuerhilfevereine und Berufsausübungsgesellschaften. Beiden ist gemeinsam, dass sie ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen und die Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen werden kann.
Die Daten müssen im Zusammenhang stehen mit der Anerkennung nach § 14 bzw. § 53 StBerG oder der Rücknahme oder dem Widerruf nach § 20 bzw. § 55 StBerG.
Als relevante Daten im Zusammenhang mit Lohnsteuerhilfevereinen kommen beispielsweise in Betracht:
wiederholter Verstoß gegen § 4 Nummer 11 StBerG,
Vermögensverfall (Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Verein oder Eintragung des Vereins in das Schuldnerverzeichnis) ,
Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen (z. B. Mitwirkung bei der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen),
steuerliche Pflichtverletzungen des Lohnsteuerhilfevereins,
Beratung / Erklärungsabgabe durch einen Verein / eine Beratungsstelle, ohne im Verzeichnis eingetragen zu sein (§ 14 Absatz 3, § 23 Absatz 6 StBerG),
Zahlung von Honorar lt. Rechnung / Quittung in Zusammenhang mit Beratung (leistungsabhängige Mitgliedsbeiträge),
fehlende Berufshaftpflichtversicherung (keine Versicherungsbeiträge in der Gewinnermittlung ersichtlich) oder
Leitung von mehr als zwei Beratungsstellen durch den Beratungsstellenleiter (Einkünfte aus mehreren „Filialen“ erklärt).
Im Zusammenhang mit Berufsausübungsgesellschaften kommen beispielsweise als relevante Daten in Betracht:
Vermögensverfall der Berufsausübungsgesellschaft,
Handlungen eines Mitglieds des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die einen der Versagungstatbestände des § 40 Absatz 2 StBerG erfüllen (vgl. Ausführungen zu Nummer 2), oder
Halten von Anteilen an einer Berufsausübungsgesellschaft für fremde Rechnung (§ 50a Absatz 1 Nummer 2 StBerG).
Zuständige Stelle bezüglich Berufsausübungsgesellschaften ist die jeweils zuständige Steuerberaterkammer, bezüglich Lohnsteuerhilfevereinen die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde (§ 27 StBerG).
4. Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens
§ 10 Absatz 1 Nummer 4 StBerG entspricht inhaltlich weitestgehend § 10 Absatz 1 StBerG und § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StBerG in seiner bisherigen Fassung. Der Terminus des „berufsaufsichtlichen Verfahrens“ wurde im Sinne eines Gleichklangs mit § 92 Satz 1 Nummer 1, § 93 Absatz 2 Nummer 2 und § 110 StBerG und den entsprechenden Vorschriften in den anderen Berufsgesetzen verwendet, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung zur bisherigen Formulierung verbunden ist. Die zu übermittelnden Daten können sich demnach weiterhin sowohl auf ein etwaiges Rügeverfahren (§§ 81 ff. StBerG) als auch auf ein mögliches berufsgerichtliches Verfahren (§§ 89 ff. StBerG) beziehen. Erweiternd sollen der zuständigen Stelle künftig auch solche Daten übermittelt werden, die für die Durchführung eines laufenden berufsaufsichtlichen Verfahrens von Bedeutung sein können.
Die Daten müssen grundsätzlich solche Tatsachen betreffen, die den Verdacht begründen, dass eine der in den §§ 3, 3 a, 3d oder 4 Nummer 1 oder 2 StBerG genannte Person oder Gesellschaft eine Berufspflicht verletzt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede berufliche Fehlleistung eine Berufspflichtverletzung darstellt. Vielmehr muss der konkrete Verdacht bestehen, dass der Berufsangehörige seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat. In der Regel ist das der Fall, wenn der Berufsangehörige unter Berücksichtigung der gebotenen Sorgfalt fahrlässig, leichtfertig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Der Verdacht muss so stark sein, dass er aus Sicht der übermittelnden Stelle die Einleitung eines Verfahrens durch die zuständige Stelle rechtfertigen würde. Eine darüber hinausgehende Sicherheit ist nicht erforderlich; insbesondere kann die Ermittlung weiteren Sachverhalts der zuständigen Stelle überlassen bleiben.
Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten kann nur dann eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung darstellen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Die Pflicht zur Unabhängigkeit kann z. B. durch wiederkehrende oder nicht beitreibbare Steuerrückstände, häufige Zwangsvollstreckungen, Vermögensverfall, die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (§ 284 Absatz 9 Satz 1 AO), den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung einer solchen Maßnahme, bei wirtschaftlicher Beteiligung an Geschäften des Auftraggebers (z. B. Gesellschaftsbeteiligung, auch stille Gesellschaft, Darlehen), bei der Übernahme von Bürgschaften für Verpflichtungen des Auftraggebers oder bei Zusicherung wirtschaftlicher Vorteile, um Mandanten an sich zu binden, gefährdet sein.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit kann z. B. bei der Nichtanmeldung und Nichtabführung der Lohnsteuer für die Angestellten vorliegen. Dies stellt eine berufliche Verfehlung dar, die dem Ansehen des Berufsstandes schadet. Entsprechendes gilt für Verfehlungen in eigenen Steuerangelegenheiten (z. B. Steuerrückstände, Steuerhinterziehung oder Nichtabgabe von Steuererklärungen).
Sofern die übermittelnde Behörde eine Finanzbehörde ist, müssen sich die den Verdacht begründenden Tatsachen oder Umstände aus Feststellungen der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren oder sonstigen in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten ergeben. Es ist nicht Aufgabe der Finanzbehörde, aufgrund von Anzeigen und Beschwerden von Steuerpflichtigen und anderen Berufsangehörigen tätig zu werden. Vielmehr sind diese an die zuständige Berufskammer zu verweisen.
Die Berufspflichten sind in den jeweiligen Berufsgesetzen und den ggf. hierzu ergangenen Berufsordnungen geregelt.
Zu den wesentlichen Berufspflichten gehören:
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte (§§ 57 bis 69 StBerG, § 86 Absatz 2 Nummer 2 StBerG in Verbindung mit der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer, BOStB):
Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 57 Absatz 1 StBerG, § 2 BOStB)
Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit (§ 57 Absatz 1, § 60 StBerG, § 3 BOStB)
Pflicht zur Gewissenhaftigkeit (§ 57 Absatz 1 StBerG, § 4 BOStB)
Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 57 Absatz 1 StBerG, § 5 BOStB)
Verbot von Interessenkollisionen (§ 57 Absatz 1a und 1b StBerG, § 6 BOStB)
Pflicht zur Sachlichkeit (§ 7 BOStB)
Verzicht auf berufswidrige Werbung (§ 57 Absatz 1, § 57a StBerG, § 9 BOStB)
Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Berufs (§ 57 Absatz 2 StBerG)
Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 86 Absatz 4 Nr. 8 StBerG, § 8 BOStB)
Pflicht zur Fortbildung (§ 57 Absatz 2a StBerG)
Verbot einer gewerblichen Tätigkeit (außer bei Ausnahmegenehmigung der zuständigen Steuerberaterkammer) oder einer Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des § 57 Absatz 3 Nummer 4 sowie der §§ 58 und 59 StBerG (§ 57 Absatz 4 StBerG, § 16 BOStB)
Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags (§ 63 StBerG)
Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten bzw. zur Herausgabe bei Beendigung des Auftrags (§ 66 StBerG, § 13 Absatz 4 BOStB)
Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 67 StBerG)
Pflicht zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters bei Verhinderung der Berufsausübung (§ 69 StBerG)
Pflicht zur Begründung und Unterhaltung einer beruflichen Niederlassung, mit Ausnahme der Personenkreise der §§ 3a und 3d StBerG (§ 34 StBerG)
Personen im Sinne des § 3a oder § 3d StBerG unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland denselben Berufsregeln wie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte.
Berufsausübungsgesellschaften im Sinne des Steuerberatungsgesetzes:
Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§ 51 StBerG)
Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (§ 52 StBerG)
Pflicht zur beruflichen Niederlassung (§ 55e StBerG)
Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 55f StBerG)
Verbot von Interessenkollisionen (§ 57 Absatz 1c StBerG)
Rechtsanwälte (§§ 43 bis 59 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); § 59b BRAO in Verbindung mit der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA):
Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung und zum würdigen Auftreten innerhalb und außerhalb des Berufes (§ 43 BRAO)
Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 43a Absatz 1 BRAO)
Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Absatz 2 BRAO, § 2 BORA)
Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (§ 43a Absatz 4 bis 6 BRAO, § 3 BORA)
Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 43a Absatz 7 BRAO)
Pflicht zur unverzüglichen Zurückweisung eines Mandats, welches der Rechtsanwalt nicht übernehmen möchte (§ 44 BRAO)
Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung (§ 45 BRAO)
Pflicht zur Führung von Handakten (§ 50 Absatz 1 BRAO)
Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 Absatz 1 und 4 BRAO)
Pflicht, für eine Vertretung zu sorgen, wenn der Rechtsanwalt länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will (§ 53 Absatz 1 BRAO)
Pflicht, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen, insbesondere über alle wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücke, unverzüglich zu unterrichten (§ 11 BORA)
Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§ 59d BRAO)
Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (§ 59e BRAO)
Pflicht zur Unterhaltung einer Kanzlei (§ 59m BRAO)
Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten (§§ 59n, 59o BRAO)
Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (§ 43a Absatz 4 Satz 2 BRAO)
Pflichten für ausländische Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a BRAO)
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§§ 43 bis 55a, 130 Wirtschaftsprüferordnung (WPO); § 57 Absatz 3 und 4 WPO in Verbindung mit der Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers):
Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 43 Absatz 1 Satz 1 WPO, § 2 der Berufssatzung)
Pflicht zur Gewissenhaftigkeit (§ 43 Absatz 1 Satz 1 WPO, § 4 der Berufssatzung)
Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43 Absatz 1 Satz 1 WPO, § 10 der Berufssatzung)
Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit (§ 43 Absatz 1 Satz 1 WPO, § 12 der Berufssatzung)
Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Berufs (§ 43 Absatz 2 Satz 1 und 3 WPO, § 1 Absatz 1 Satz 3 der Berufssatzung)
Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 54 WPO, § 23 der Berufssatzung)
Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (§ 53 WPO, § 3 der Berufssatzung)
Pflicht zur Unparteilichkeit und Unbefangenheit (§ 43 Absatz 1 Satz 2 WPO, §§ 28, 29 der Berufssatzung)
Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 57 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe g WPO, § 9 der Berufssatzung)
Die Berufspflichten gelten sinngemäß für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind (§ 56 Absatz 1, §§ 71, 130 WPO).
Notare (§§ 14 bis 19, 25 bis 32 der Bundesnotarordnung (BNotO))
Pflicht zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (§ 14 Absatz 1 Satz 2 BNotO)
Pflicht, sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amts der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen (§ 14 Absatz 3 BNotO)
Verschwiegenheitspflicht (§ 18 Absatz 1 BNotO)
Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 67 Absatz 2 Nummer 3 BNotO)
Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a Absatz 1 BNotO)
Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt (§ 18 GrEStG, § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 ErbStG)
Patentanwälte (§§ 39 bis 52 der Patentanwaltsordnung (PAO); § 52b PAO in Verbindung mit der Berufsordnung der Patentanwälte)
Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung und zum würdigen Auftreten innerhalb und außerhalb des Berufs (§ 39 PAO)
Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 39a Absatz 1 PAO, § 1 der Berufsordnung)
Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 39a Absatz 2 PAO, § 4 der Berufsordnung)
Pflicht zur Sachlichkeit (§ 39a Absatz 3 PAO)
Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (§ 39a Absatz 4 PAO, § 5 der Berufsordnung)
Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 39a Absatz 5 PAO)
Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung bei Ablehnung eines Auftrags (§ 40 PAO)
Pflicht zum Führen von Handakten (§ 44 PAO, § 12 der Berufsordnung)
Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 45 PAO)
Pflicht zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters bei Verhinderung der Berufsausübung (§ 46 PAO)
Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Patentanwaltsordnung:
Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§ 52d PAO)
Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (§ 52e PAO)
Pflicht zur Unterhaltung einer Kanzlei (§ 52l PAO)
Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten (§ 52m, 52n PAO)
Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (§ 41 Absatz 2 PAO)
Pflichten für ausländische Berufsausübungsgesellschaften (§ 159 PAO)
Zuständige Stelle:
Die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründenden Tatsachen sind der zuständigen Stelle mitzuteilen. Das sind zum einen die Berufskammern, zum anderen die für das berufsgerichtliche Verfahren oder das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen. Grundsätzlich ist die Mitteilung an die zuständige Berufskammer zu richten, damit diese prüfen kann, ob zunächst eine außergerichtliche Maßnahme ausreichend ist oder ob die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen schwerwiegender oder weiterer ihr bekannt gewordener Pflichtverletzungen durch die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht angezeigt ist. Ist erkennbar, dass bereits ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren bei der hierfür zuständigen Stelle anhängig ist, so erfolgt die Mitteilung unmittelbar auch dieser gegenüber.
Vor Erlass eines Bußgeldbescheides wegen einer begangenen Steuerordnungswidrigkeit und vor Erlass eines Haftungsbescheids nach § 69 AO gegen eine Person oder Gesellschaft im Sinne der §§ 3, 3a, 3d, 4 Nummer 1 oder 2 StBerG ist die zuständige Berufskammer nach § 411 bzw. § 191 Absatz 2 AO zu hören, auch wenn ihr die zugrundeliegende Pflichtverletzung bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 StBerG von der Finanzbehörde mitgeteilt wurde.
Zuständige Stellen sind
die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Berufsangehörige seine berufliche Niederlassung bzw. die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 74 StBerG) bzw. die für Personen nach den §§ 3 a und 3d StBerG zuständige Steuerberaterkammer im Sinne der §§ 3a Absatz 2 Satz 2 und 3d Absatz 2 StBerG,
die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist (§ 60 BRAO),
die Wirtschaftsprüferkammer (§ 58 WPO),
bei Notaren die Aufsichtsbehörde (§ 92 BNotO, in der Regel das Landgericht) und die Notarkammer (§ 65 BNotO), in deren Bezirk der Notar jeweils bestellt ist und
die Patentanwaltskammer (§ 53 PAO).
5. Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 StBerG
Nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 StBerG hat eine Datenübermittlung zu erfolgen, sofern diese für die Überprüfung der Voraussetzungen nach § 23 Absatz 3 StBerG erforderlich ist. Neben der fachlichen Qualifikation und der praktischen Berufserfahrung verlangt § 23 Absatz 3 Satz 2 StBerG auch die persönliche Integrität des Beratungsstellenleiters. Zum Leiter einer Beratungsstelle darf demnach nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.
Als relevante Daten kommen beispielsweise in Betracht:
Vermögensverfall (bestehende Steuerschulden, Vollstreckungsmaßnahmen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Eintragung in das Schuldnerverzeichnis),
Steuerhinterziehung zu Gunsten eines Vereinsmitglieds oder zu eigenen Gunsten,
andere gewerbliche Tätigkeiten des Beratungsstellenleiters in personellem, räumlichem oder organisatorischem Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Lohnsteuerhilfeverein,
Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten,
Verstöße gegen die Beratungsbefugnis nach § 4 Nummer 11 StBerG,
bekannt gewordene Verurteilungen wegen Straftaten, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes etc. begangen worden sind,
Erteilung eines Berufsverbots,
wiederholt verspätete Zahlungen oder
verspätete oder fehlende Erklärungsabgaben, Dauerschätzungen.
Zuständige Stelle ist die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde (§ 27 StBerG).
6. Untersagung nach § 3f StBerG
Unter den Voraussetzungen des § 3d StBerG kann die zuständige Steuerberaterkammer eine Person partiell zulassen, d. h. dieser Person wird die Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller Zugang) erteilt. Sofern ein Untersagungsgrund nach § 3f StBerG vorliegt, kann die zuständige Steuerberaterkammer die weitere beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einer partiell zugelassenen Person untersagen.
Zu den Untersagungsgründen nach § 3f StBerG gehören:
Der partiell zugelassenen Person wird die Ausübung der Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat untersagt (§ 3f Nummer 1 StBerG).
Die partiell zugelassene Person verfügt nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, die zur Ausführung der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen erforderlich sind (§ 3f Nummer 2 StBerG).
Die partiell zugelassene Person führt entgegen ihrer Pflicht nach § 3e Absatz 1 Satz 2 StBerG wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung (§ 3f Nummer 3 StBerG).
Die partiell zugelassene Person überschreitet die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3e Absatz 1 Satz 1 StBerG (§ 3f Nummer 4 StBerG).
Die partiell zugelassene Person verstößt wiederholt gegen die Pflicht, u. a. den Auftraggeber über den Umfang des Tätigkeitsbereichs vor Leistungsbeginn zu informieren. Untersagungsgründe sind auch Pflichtverstöße gegen die Berufspflichten, die sich aus dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG ergeben (§ 3f Nummer 5 StBerG).
Daten, die im Zusammenhang mit den Untersagungsgründen nach § 3f StBerG stehen, sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 6 StBerG der zuständigen Stelle zu übermitteln. Zuständige Stelle ist die Steuerberaterkammer, die die Erlaubnis zum partiellen Zugang erteilt hat (vgl. § 3d Absatz 2 i. V. m. § 3a Absatz 2 StBerG).
III. Unterbleiben einer Übermittlung von Daten nach § 10 Absatz 2 StBerG
Die Regelung des § 10 Absatz 2 StBerG entspricht inhaltlich § 10 Absatz 2 Satz 2 StBerG in seiner alten Fassung.
Eine Übermittlung der Daten hat nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG zu unterbleiben, soweit die Übermittlung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt. Unter schutzwürdigen Interessen sind insbesondere die Intim- und Privatsphäre zu verstehen. Erforderlich ist aber stets eine einzelfallbezogene Abwägung. Je erheblicher die Maßnahme der zuständigen Stelle sein wird, desto eher wird das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person überwiegen.
Ein weiterer Hinderungsgrund für die Übermittlung von Daten liegt nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StBerG vor, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (z. B. Berufs- oder Amtsgeheimnisse). Nach § 10 Absatz 2 Satz 2 StBerG sind hiervon allerdings ausdrücklich ausgenommen:
die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes tätigen Personen sowie
das Steuergeheimnis nach § 30 AO.
Bei Akteneinsicht ist zu beachten, dass nur die die Berufspflichtverletzung betreffenden Vorgänge eingesehen werden dürfen.
IV. Datenübermittlungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften
Eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten kann sich auch aus folgenden Vorschriften ergeben:
§ 36 BRAO (Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten)
§§ 36a, 130 WPO (Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Datenübermittlung)
§ 64d BNotO (Übermittlung von Daten)
§ 34 PAO (Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten)
Das Steuergeheimnis nach § 30 AO steht einer Übermittlung von Daten nach den vorgenannten Vorschriften nicht entgegen (§ 30 Absatz 4 Nummer 2 AO).
Diese Erlasse treten mit Inkrafttreten des neugefassten § 10 StBerG am (vgl. Artikel 4 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom , BGBl 2021 I S. 2363) an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG vom (BStBl 2014 I S. 1195).
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 0824
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - - FM3-S
0824-1/14 -
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - - 37 - S 0824 -
1/5 -
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - - S 0824-1/1989-2
-
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - - 34-S
0824/2018#002 -
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - - S
0824/01-2021/14-6 -
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - - S 0824-2021/002-55
-
Hessisches Ministerium der
Finanzen - - S 0824 A-001 - II
14 -
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - - IV-S
0824-00000-2013/024 -
Niedersächsisches
Finanzministerium - - 33-S
0824/001-0002 -
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - - S 0824 -
1 - V A 2 -
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - - S
0824#2021/0003-0401 445 -
Ministerium für Finanzen und Europa
Saarland - - S 0824-3#002
-
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - - 31-S
0824/4/54-2021/52968 -
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - - S 0824
– 6 -
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - - S 0824
– 025 -
Thüringer
Finanzministerium - - 1040-23-S
0824-3/2021 -
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1521
WAAAH-91206