Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 389 Zusammenhängende Strafsachen
AStBV (St) 2023/2024.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Gemäß § 388 AO kommt es für die Durchführung eines Steuerstrafverfahrens regelmäßig zur Zuständigkeit mehrerer Finanzbehörden. Diese Zuständigkeiten werden durch § 389 AO in bestimmten Fällen noch erweitert, wenn es sich um zusammenhängende Strafsachen i. S. d. § 3 StPO handelt.
2Zusammenhängende Strafsachen liegen immer dann vor, wenn mehrere Täter oder Teilnehmer beschuldigt werden (personeller Zusammenhang) oder ein Täter mehrere Straftaten begangen hat (sachlicher Zusammenhang). Hierbei entfaltet § 389 AO jedoch nur dann eine Auswirkung, wenn dadurch mehrere Finanzbehörden für das Strafverfahren gem. § 388 AO zuständig sind.
3Durch § 389 AO wird jede Finanzbehörde, der eine Zuständigkeit nach § 388 zukommt, für die gesamte Strafsache zuständig. Welche Finanzbehörde letztlich das Verfahren durchführt, ist in diesen Fällen nach Maßgabe des § 390 AO zu entscheiden. Die Vorschriften der §§ 389 und 390 AO schaffen zusammen die Möglichkeit, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einheitlich insgesamt von einer Finanzbehörde geführt werden kann, auch wenn sie nach ...