Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
Abschn. 51 Abs. 2 und Abschn. 54 Abs. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374); – St 43, NWB KAAAA-82574.
Hantke, Rangverhältnis und Erlösverteilung bei der gleichzeitigen Pfändung durch den Gerichtsvollzieher für mehrere Gläubiger, DGVZ 1978 S. 105; App, Vorgehen des Vollziehungsbeamten bei der Pfändung bereits gepfändeter Sachen, ZKF 1992 S. 161.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1§ 308 AO betrifft den zweiten Abschnitt der Vollstreckung (Verwertung) und enthält hierfür Regelungen für den Fall, dass ein und dieselbe Sache mehrfach gepfändet worden ist (sog. Mehrfachpfändung). Zudem ist § 308 AO eine Kollisionsnorm im Hinblick auf die Zuständigkeit verschiedener Vollstreckungsorgane. § 308 AO regelt nicht nur das Konkurrenzverhältnis innerhalb der abgabenrechtlichen Vollstreckung, sondern durch die ausdrückliche Einbeziehung der Pfändungen durch Gerichtsvollzieher (§ 308 Abs. 1 AO) auch zwischen der Vollstreckung nach den Vorschriften der und der Vollstreckung nach den Vorschriften der