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OFD Chemnitz - S 0530

§ 292 AO Abwendung der Pfändung hier: Anerkennung von Zahlungsnachweisen durch den Vollstreckungsschuldner

Nach § 292 Abs. 1 AO kann der Vollstreckungsschuldner eine Pfändung nur abwenden, wenn er den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nachweist, daß ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden oder daß die Schuld erloschen ist.

Diese Regelung gilt gem. § 292 Abs. 2 AO entsprechend auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus der zu ersehen ist, daß er den geschuldeten Betrag einbezahlt hat.

Anläßlich Geschäftsprüfungen wurde festgestellt, daß sich immer wieder Probleme zu der Frage ergeben, welche Nachweise diesem Zweck dienen können.

Die bloße Durchschrift eines Überweisungsträgers ist keine Quittung, auch dann nicht, wenn das kontoführende Kreditinstitut den Eingang mit „Überweisungsauftrag angenommen“, nicht aber dessen Durchführung bestätigt hat; die Quittung muß vielmehr ausweisen, daß der geschuldete Betrag einbezahlt worden ist. Als Quittung kann eine derartige Durchschrift demnach nur im Zusammenhang mit einem Kontoauszug angesehen werden, da allein dieser das einseitige Bekenntnis der Bank über den Empfang der Leistung darstellt (vgl. Tipke/Kruse, Komm. zu § 292 AO, Tz. 7). Ein Kontoauszug für sich allein kann allerdings nur dann akzeptiert werden, wenn aus i...

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OFD Chemnitz v. 06.05.1996 - S 0530

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