Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 305 Besondere Verwertung
Abschn. 36 Abs. 2 Satz 2, Abschn. 39 und 56 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung – VollstrA) v. (BStBl 1980 I S. 112), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Kraemer, Einschaltung gewerblicher Versteigerer bei der Pfandverwertung durch die Finanzbehörde, DStZ 1993 S. 433; Schnabl, Zwangsversteigerung beweglicher Sachen bei eBay?, NJW 2005 S. 941; Goebel, Die anderweitige Art der Verwertung nach § 825 ZPO, FoVo 2012 S. 164; App, Besondere Zweckmäßigkeitsgründe für eine andere Art der Verwertung von Pfandsachen, ZKF 2013 S. 277.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1§ 305 AO lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung von den allgemeinen Verwertungsvorschriften der §§ 296 ff. AO zu. Hierzu kommen ausdrücklich des Wortlauts des § 305 AO eine Verwertung der gepfändeten Sache in anderer Weise (§ 305 Alt. 1 AO) oder an einem anderen Ort (§ 305 Alt. 2 AO), als in den vorstehenden Paragrafen bestimmt ist, oder eine Versteigerung durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten (§ 305 Alt. 3 AO) in Betracht. Hierbei fungiert die erste Alternative quasi al...