Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 348 Ausschluss des Einspruchs
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 § 348 AO stellt eine Ausnahmeregelung zum § 347 AO dar. Gemäß § 347 AO an sich statthafte Einsprüche (außergerichtliche Rechtsbehelfe) erklärt der § 348 AO in bestimmten Fällen für nicht statthaft und damit nicht einspruchsfähig. Folglich sind unter § 348 AO fallende Rechtsbehelfe als unzulässig zu verwerfen (§ 358 Satz 2 AO).
2 Ausgehend vom Sinn und Zweck des Einspruchsverfahrens umfasst § 348 AO Fälle, in denen eine Selbstkontrolle der Verwaltung nicht (mehr) erforderlich bzw. gewünscht ist, so dass unmittelbar das FG angerufen werden kann (§§ 44 ff. FGO). Somit sorgt § 348 für eine Praktikabilität und Beschleunigung im Rahmen des Instanzenzugs (Art. 19 Abs. 4 GG).
II. Anwendungsbereich
3§ 348 AO ist auf alle außergerichtlichen Rechtsbehelfe anzuwenden, welche gem. § 347 AO statthaft sind. Etwaige Änderungsanträge außerhalb des Einspruchsverfahrens (insbesondere auch § 172 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a AO) werden vom § 348 AO nicht berührt.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
4§ 348 AO regelt Fälle, in denen direkt das FG angerufen werden kann. Dennoch ist § 348 AO nicht abschließend und wird durch weitere Vorschriften (u. a. § 363 Abs. 3, § 365 Abs. 3, § 68 Satz 2 FGO) ergänzt.
5Auch in Fällen des...