Zweiter Teil: Verfahren
Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 68 Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts [1]
1Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. 2Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. 3Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. 4Satz 1 gilt entsprechend, wenn
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
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ZAAAA-73497
1Anm. d. Red.: § 68 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 837) mit Wirkung v. 1. 4. 2005.