Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
Nöcker, Umdeutung von Verwaltungsakten – Mehr als leerläufige Theorie?, AO-StB 2010 S. 110.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1§ 128 AO ist aus Gründen der Parallelität zum VwVfG in die AO übernommen worden. Ein besondere praktische Bedeutung der Vorschrift wurde nicht erwartet.
2 Der Umdeutung liegt der Rechtsgedanke aus § 140 BGB zugrunde, dass eine gewählte rechtlich unzulässige Regelung auch dann verwirklicht werden kann, wenn ein zum annähernd gleichen Ergebnis führender Weg offensteht.
3Unter den Voraussetzungen des § 128 AO kann die Finanzbehörde einen fehlerhaften Verwaltungsakt in einen anderen rechtmäßigen Verwaltungsakt mit geändertem, ergänztem oder beschränktem Regelungsgehalt umdeuten. Die Umdeutung hält den fehlerhaften Verwaltungsakt mit anderem Regelungsgehalt aufrecht und führt damit zu einem anderen Verwaltungsakt.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
4Vergleichbare Vorschriften: § 47 VwVfG; § 43 SGB X.
B. Systematische Kommentierung
I. Umdeutungsvoraussetzungen (§ 128 Abs. 1 AO)
5Die Umdeutung ist nur möglich, wenn der angestrebte fehlerfreie Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel wie der fehlerhafte gerichtet ist, d. h. auf die Regelung d...