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Bis wann kann der Einspruchsführer seinen Einspruch gegen einen Steuerbescheid zurücknehmen?
zur Einspruchsrücknahme außerhalb der Dreitagesfrist
[i]Dißars in Zugmaier/Nöcker, AO-Kommentar, § 362, NWB GAAAH-27220 Der (NWB KAAAJ-76456) zur Frage, ob eine Einspruchsrücknahme zur Vermeidung einer verbösernden Einspruchsentscheidung noch bis zum Ablauf ihres Zugangstags wirksam ist, wenn der tatsächliche Zugang außerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erfolgt, Stellung bezogen. Die Vorinstanz (, NWB TAAAH-82109) bejahte die Wirksamkeit aus teleologischen, gesetzessystematischen und verfassungsrechtlichen Erwägungen. Der BFH versteht die Bekanntgabe in § 362 Abs. 1 AO als ein Ereignis. Daher ist die Einspruchsrücknahme nur bis zur Sekunde des Eintritts des Ereignisses möglich.
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I. Einspruchsrücknahme zur Verhinderung einer Verböserung
[i]Finanzbehörde prüft Einspruch vollumfänglichDie Finanzbehörde prüft im Rahmen des Einspruchsverfahrens den angefochtenen Verwaltungsakt gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig. Dabei ist sie im Gegensatz zum Antrag auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und zu einer Klage nicht an die Anträge des Einspruchsührers gebunden oder bei der Prüfung auf dessen Begehren beschränkt (, BStBl 1986 II S. 243, Rz. 19; Dißars in Zugmaier/Nöcker, AO, Stand: 2/2024, § 367 Rz. 11). [i]v. Wedelstädt, Einspruch, infoCenter, NWB ZAAAB-04802 Daher kann ...