Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 7 Amtsträger
A. Allgemeine Erläuterungen
1Der Amtsträgerbegriff besitzt praktische Bedeutung für das Steuergeheimnis (§ 30 AO), die Haftungsbeschränkung (§ 32 AO), die Ausschließung und Ablehnung von Personen in einem Verwaltungsverfahren (§§ 82 ff. AO), die Akteneinsicht (§ 187 AO) und die Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 AO). Die in § 7 Nr. 1 und 2 AO genannten Personen sind ohne Rücksicht auf die Art und den Inhalt der von ihnen ausgeübten Tätigkeit Amtsträger aufgrund ihres Status. Die in § 7 Nr. 3 AO aufgeführten Personen sind nur Amtsträger, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Der Amtsträgerbegriff der AO stimmt mit dem in § 11 Abs. 1 Nr. 2 und §§ 343 ff. StGB im Wesentlichen inhaltlich überein. Lediglich die dem § 7 Nr. 3 AO entsprechende Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB enthält noch die Erweiterung „unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform“.
2Die in § 7 AO aufgezählten Gruppen von Amtsträgern richten sich allein nach deutschem Recht. Nicht Amtsträger i. S. d. AO ist, wer nach ausländischem oder internationalem Recht Amtsträger ist (z. B. Beamte, Angestellte und Richter der EU, der internationalen Gerichtshöfe und zwischenstaatlicher Einrichtungen; Ausnahme: Bestellungsgrundlage ist durch deutsches R...