Besonderer Teil
Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt
§ 343 Aussageerpressung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
einem Bußgeldverfahren oder
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062