StGB § 303a

Besonderer Teil

Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung

§ 303a Datenveränderung [1]

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 303a i. d. F. des Gesetzes v. 7. 8. 2007 (BGBl I S. 1786) mit Wirkung v. 11. 8. 2007.