StGB § 184f

Besonderer Teil

Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution [1]

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: Früherer § 184e ist zu neuem § 184f geworden gem. Gesetz v. 21. 1. 2015 (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. 27. 1. 2015.