StGB § 219b

Besonderer Teil

Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben

§ 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft [1]

(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.

(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 219b i. d. F. des Gesetzes v. 27. 7. 1992 (BGBl I S. 1398) mit Wirkung v. 5. 8. 1992.