StGB § 330c

Besonderer Teil

Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt

§ 330c Einziehung [1]

1Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können

  1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

  2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,

eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 330c i. d. F. des Gesetzes v. 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2557) mit Wirkung v. 14. 12. 2011.