StGB § 41

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Erster Titel: Strafen

Geldstrafe

§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe [1]

Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.