StGB § 108d

Besonderer Teil

Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen; Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern [1]

§ 108d Geltungsbereich [2]

1Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. 2Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 23. 4. 2014 (BGBl I S. 410) mit Wirkung v. 1. 9. 2014.

2Anm. d. Red.: § 108d i. d. F. des Gesetzes v. 23. 4. 2014 (BGBl I S. 410) mit Wirkung v. 1. 9. 2014.