Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 4 Gesetz
1Gesetz i. S. des § 4 AO ist jede Rechtsnorm, d. h. jede normative Regelung mit Tatbestand und Rechtsfolge, unabhängig davon, ob sie in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist. Rechtsnormen sind daher:
Verfassungsrecht (Grundgesetz)
Völkerrecht
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Formelle Gesetze (u. a. AO, FGO, EStG, KStG, GewStG, UStG, ErbStG)
Rechtsverordnungen
Autonome Satzungen
Gewohnheitsrecht
Allgemeine Rechtsgrundsätze
§ 4 AO umfasst aber auch unmittelbar anzuwendende Vorschriften der EU (insbesondere Verordnungen und Durchführungsbestimmungen) sowie ausländische Gesetze.
2 Formelle Gesetze werden vom Bundestag erlassen. Da formelle Steuergesetze (z. B. EStG, KStG, UStG, GewStG, ErbStG) in Grundrechte der Steuerpflichtigen eingreifen (Art. 2 Abs. 1, Art. 14 GG) müssen sie hinreichend klar und bestimmt sowie verhältnismäßig sein und dem Gleichheitssatz genügen.
3 Rechtsverordnungen erlässt die Exekutive aufgrund einer ihr gesetzlich eingeräumten Ermächtigungsgrundlage (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG).
4 Autonome Satzungen sind Rechtsnormen juristischer Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde, Landkreis, Universität). Die Gemeinden können beispielsweise ...