Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
AEAO zu § 130 AO und AEAO vor §§ 130, 131 AO.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Die §§ 130 ff. AO regeln die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten, die keine Steuerbescheide sind. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen sowie zwischen begünstigenden und nicht begünstigenden Verwaltungsakten und normiert unterschiedliche Voraussetzungen für deren Aufhebung. Die Aufhebung von Verwaltungsakten, die keine Steuerbescheide sind, unterliegen nach §§ 130 ff. AO einem gänzlich anderen System als die Korrektur von Steuerbescheiden nach §§ 172 ff. AO. §§ 130, 131 AO sind dabei sowohl vor als auch nach Unanfechtbarkeit des Bescheides anwendbar.
2Die Regelungen sind an §§ 48, 49 VwVfG angelehnt, die für das Verwaltungsverfahren eine ähnliche Unterscheidung treffen. Im Unterschied zu § 48 VwVfG setzen die §§ 130 ff. AO aber z. B. keine Vermögensdisposition des Steuerpflichtigen voraus, um Vertrauensschutz zu gewähren.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3§§ 130, 131 AO gelten nur, soweit keine Sonderregelungen bestehen, z. B. §§ 172 ff. AO für Steuerbescheide, §§ 206, 207 AO für verbindliche Zusagen und § 280 AO für Aufteilungsbescheide. Bei ...