Teil 7: Schlussvorschriften
§ 91 Übergangsvorschrift
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl I S. 171) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am geltenden Fassung § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 tritt.
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SAAAJ-25548