StBAPO § 86

Teil 5: Koordinierungsausschuss

§ 86 Bildung und Mitglieder

(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Einführung, der Ausbildung, des Studiengangs, der Einweisung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Koordinierungsausschuss gebildet.

(2) Dem Koordinierungsausschuss gehören die folgenden Mitglieder an:

  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und

  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder obersten Landesbehörde.

(3) Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.

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SAAAJ-25548