StBAPO § 79
Teil 3: Aufstiegsverfahren
§ 79 Aufstieg in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Für die Einführungszeit beim Aufstieg vom mittleren Steuerverwaltungsdienst in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst gelten die Vorschriften für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nach Teil 2 Kapitel 1 und 3 entsprechend.
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SAAAJ-25548