Teil 2: Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 3: Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 3: Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3: Laufbahnprüfung
§ 72 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
(1) 1Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann sich auf die Fächer der Anlage 11 Nummer 1 bis 7 erstrecken. 2Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.
(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme in dem Umfang für den Prüfungsausschuss bereitzuhalten, in dem dies die Prüfungsvorbereitung erfordert.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung mit jeder Beamtin und jedem Beamten sprechen.
(4) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung. 2Sie oder er achtet darauf, dass die Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(5) 1Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs Beamtinnen und Beamten geprüft. 2Die Prüfung dauert für jede Beamtin und jeden Beamten in der Regel 45 bis 60 Minuten.
(6) 1Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden nach dem Muster der Anlage 18 durch den Prüfungsausschuss bewertet und dokumentiert. 2Das Ergebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung ist in einer Durchschnittsnotenpunktzahl auszudrücken.
(7) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
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SAAAJ-25548