StBAPO § 40
Teil 2: Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 2: Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 3: Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 2: Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 40 Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung
Die Beamtin oder der Beamte wird über das Ergebnis ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.
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SAAAJ-25548