Teil 2: Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 2: Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 2: Ausbildungsinhalte
Unterabschnitt 1: Fachtheoretische Ausbildung
§ 29 Unterrichtsfächer und Gesamtstunden
(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. 2Die zu unterrichtenden Fächer und die Vorgaben zu den Mindestunterrichtsstunden der einzelnen Unterrichtsfächer sind der Anlage 2 zu entnehmen. 3Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den Ausbildungszielen.
(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800 Unterrichtsstunden.
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SAAAJ-25548