Teil 2: Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 1: Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste
§ 12 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet:
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Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an der
erreichbaren Leistungspunktzahl | Notenpunktzahl | Note | Notendefinition |
ab 96,00 | 15 | sehr
gut (1) | eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung |
ab 91,00 | 14 | ||
ab 87,00 | 13 | gut (2) | eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung |
ab 82,00 | 12 | ||
ab 78,00 | 11 | ||
ab 73,00 | 10 | befriedigend (3) | eine den Anforderungen im
Allgemeinen entsprechende Leistung |
ab 68,00 | 9 | ||
ab 64,00 | 8 | ||
ab 59,00 | 7 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ab 54,00 | 6 | ||
ab 50,00 | 5 | ||
ab 40,00 | 4 | mangelhaft (5) | eine den Anforderungen nicht
entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden
könnten |
ab 30,00 | 3 | ||
ab 25,00 | 2 | ||
ab 20,00 | 1 | ungenügend (6) | eine den
Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
könnten |
unter 20,00 | 0 |
(2) 1Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. 2Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.
(3) 1Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. 2Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. 3Diese werden folgenden Noten zugeordnet:
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Durchschnittsnotenpunktzahl | Note |
13,50 bis
15,00 | sehr gut |
11,00 bis 13,49 | gut |
8,00 bis 10,99 | befriedigend |
5,00 bis 7,99 | ausreichend |
2,00 bis 4,99 | mangelhaft |
0,00 bis 1,99 | ungenügend |
(4) Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet:
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Endnotenpunktzahl | Prüfungsgesamtnote |
540 bis 600 | sehr
gut |
440 bis 539,99 | gut |
320 bis 439,99 | befriedigend |
200 bis 319,99 | ausreichend |
80 bis 199,99 | mangelhaft |
0,00 bis 79,99 | ungenügend |
(5) § 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
Fundstelle(n):
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SAAAJ-25548