UKlaG § 13a

Abschnitt 4: Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen [1]

§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener [2]

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt.

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PAAAA-73979

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 3 zu Abschnitt 4 geworden gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 13a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 149) mit Wirkung v. .