UKlaG § 17

Abschnitt 8 Überleitungsvorschriften [1]

§ 17 Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs [2]

(1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Nummer 1 sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifizierten Einrichtungen, die vor dem in die Liste nach § 4 eingetragen wurden und die am schon länger als zwei Jahre in der Liste nach § 4 eingetragen sind, vom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom bis zum zu überprüfen.

(2) Die Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 sind erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erfüllen.

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PAAAA-73979

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 7 zu Abschnitt 8 geworden gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2568) mit Wirkung v. .