UKlaG § 4f

Abschnitt 1: Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

Abschnitt 2: Anspruchsberechtigte Stellen [1]

§ 4f Verordnungsermächtigung [2]

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln zu

  1. der Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in dem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten,

  2. der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten,

  3. den Berichtspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4b Absatz 1 und

  4. der Eintragung von juristischen Personen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten sowie

  5. der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73979

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 4f eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .