UKlaG § 18

Abschnitt 8 Überleitungsvorschriften [1]

§ 18 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG [2]

(1) 1Die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 wird in „Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4“ umbenannt. 2Die in dieser Liste eingetragenen qualifizierten Einrichtungen werden zu qualifizierten Verbraucherverbänden.

(2) § 6a ist nur auf Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und auf Klagen anzuwenden, die Zuwiderhandlungen betreffen, die nach dem drohen oder stattfanden.

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PAAAA-73979

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 7 zu Abschnitt 8 geworden gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 18 angefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .