UKlaG § 2a

Abschnitt 1: Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 2a Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union [1]

Wer einen Verstoß im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl L 345 vom , S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/ 771 (ABl L 136 vom , S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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PAAAA-73979

1Anm. d. Red.: § 2a eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .