UKlaG § 13a

Abschnitt 4: Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen [1]

§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener [2]

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.

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PAAAA-73979

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 3 zu Abschnitt 4 geworden gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 13a i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. ; die nicht durchführbare Änderung gem. Artikel 10 Nr. 21 Gesetz a.a.O. wurde sinngemäß konsolidiert.