Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 2: Juristische Personen
Untertitel 2: Stiftungen [1]
§ 82 [tritt am 1.7.2023 in Kraft:] Anerkennung der Stiftung [2]
1Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. 2Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 2 i. V. mit Art. 11 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl I S.
2947) wird Buch 1 Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2
mit Wirkung v.
neu gefasst. Die Abschnittsüberschrift wird wie
folgt gefasst:
„Untertitel 2: Rechtsfähige
Stiftungen“.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 11 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 2947) wird § 82 – kursiv – mit Wirkung v. neu gefasst.