BGB § 579

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag

Untertitel 3: Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte [1]

§ 579 Fälligkeit der Miete [2]

(1) 1Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. 2Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. 3Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.

(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2123) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 579 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. .