BGB § 555e

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag

Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum

Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen [1]

§ 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen [2]

(1) 1Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. 2Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.

(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Kapitel 1a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 434) mit Wirkung v. 1. 5. 2013.

2Anm. d. Red.: § 555e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 434) mit Wirkung v. .