Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher [1]
Untertitel 1: Darlehensvertrag
Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge [2]
§ 492a Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen [3] [4]
(1) 1Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). 2Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird.
(2) Soweit ein Kopplungsgeschäft unzulässig ist, sind die mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
1Amtl. Anm.: Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl EG Nr. L 101 S. 17).
2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 11. 6. 2010.
3Anm. d. Red.: § 492a i. d. F. des Gesetzes v. 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 2 i. V. mit Art. 35 Abs. 3 Gesetz v.
(BGBl 2023 I Nr. 354) wird § 492a mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a) In der
Überschrift werden die Wörter „bei
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen“ gestrichen.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a)
Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines
Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht davon abhängig machen, dass der
Darlehensnehmer oder ein Dritter eine Restschuldversicherung abschließt. Ist
der Darlehensgeber zum Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags
bereit, ohne dass der Verbraucher eine Restschuldversicherung abschließt, liegt
ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den
Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen
mit der Restschuldversicherung angeboten wird.“
c) In
Absatz 2 werden nach dem Wort „Kopplungsgeschäft“ die Wörter
„nach Absatz 1 oder Absatz 1a“ eingefügt, wird das Wort
„Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ durch das Wort
„Verbraucherdarlehensvertrag“ und das Wort
„Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags“ durch das Wort
„Verbraucherdarlehensvertrags“ ersetzt.