Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen [1]
Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge [2]
§ 312c Fernabsatzverträge [3]
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes .
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 9. 2013 (BGBl I S. 3642) mit Wirkung v. 13. 6. 2014.
2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 20. 9. 2013 (BGBl I S. 3642) mit Wirkung v. 13. 6. 2014.
3Anm. d. Red.: § 312c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 149) mit Wirkung v. .