BGB § 238

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 7: Sicherheitsleistung

§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden [1]

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

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1Anm. d. Red.: § 238 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .