BGB § 237
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 7: Sicherheitsleistung
§ 237 Bewegliche Sachen
1Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. 2Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.
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