Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 8: Erbschein
§ 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag [1]
Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die im § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
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[WAAAA-73903]
1Anm. d. Red.: Gem. Art. 16 Nummer 5 i. V. mit Art. 22 Abs. 1 Gesetz v. 29. 6. 2015 BGBl 2015 I S. 1042 werden die §§ 2354 bis 2359 mit Wirkung v. 17. 8. 2015 aufgehoben.