BGB § 2332

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 5: Pflichtteil

§ 2332 Verjährung [1]

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

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1Anm. d. Red.: § 2332 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3142) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.